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Satzung des Polnischen Ökumenischen Rats

Einleitung

Der Polnische Ökumenische Rat (Polska Rada Ekumeniczna), im Weiteren Rat genannt, ist eine Gemeinschaft von in ihr zusammengeschlossenen Kirchen, die auf dem Gebiet des Polnischen Staates wirken. Dar Rat pflegt die polnischen ökumenischen Traditionen, knüpft an die Strömung der polnischen Tradition an, die sich für Freiheit, Gleichberechtigung und gegenseitige Achtung der Bekenntnisse ausspricht. Der Rat ist bemüht die geistige Atmosphäre zu stärken, die die Einheit der Christen im Sinne des hohepriesterlichen Gebets des Herrn der Kirche „damit sie alle eins seien“ (Johannis-Evangelium 17,21) und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der ökumenischen Bewegung in der Welt fördert.
I. Charakter und Ziel des Rats
§ 1

Ziel des Rats ist die geistige Annäherung und Pflege brüderlicher Beziehungen zwischen den Kirchen, insbesondere zwischen den Kirchen die im Rat zusammengeschlossen sind. Dieses Ziel und die daraus hervorgehenden Aktivitäten werden realisiert durch:

1. Verbreitung der religiösen Toleranz und der gegenseitigen Achtung der Gläubigen, die verschiedenen kirchlichen Gemeinschaften angehören;

2. Vertiefung des ökumenischen Bewusstseins unter den Gliedern verschiedener Kirchen;

3. Durchführung und Koordinierung gemeinsamer Programme und Studien zur ökumenischen und bekenntnisgebundenen Thematik;

4. Gründung und Erhaltung ökumenischer Institute, sozialer und Erziehungsanstalten;

5. Förderung der Verlags-, Informations- und Dokumentationstätigkeit im ökumenischen und Bekenntnisbereich;

6. Anknüpfung und Erhaltung ökumenischer Kontakte mit Kirchen, nationalen ökumenischen Räten, ökumenischen internationalen und bekenntnisgebundenen Organisationen im Ausland;

7. Sorge um Menschenrechte;

8. Stärkung des gesellschaftlichen Friedens in Inland und in internationalen Beziehungen;

9. Initiierung und Realisierung von Programmen humanitärer Hilfe;

10. Unterstützung proökologischer Bewegungen im Sinne der Achtung des Schöpfungswerks Gottes;

11. Vermittlung bei der gütlichen Lösung eventueller Streitigkeiten zwischen den Kirchen.
§ 2

1. Mit seiner Tätigkeit umfasst der Polnische Ökumenische Rat das Territorium der Republik Polen.

2. Sitz der Ratsorgane ist die Hauptstadt Warschau.
§ 3

Der Rat hat die Rechtspersönlichkeit.
II. Mitglieder des Rats
§ 4

Dem Rat gehören folgende Kirchen an:

a. Kościół Chrześcijan Babtystów w Rzeczypospolitej Polskiej (Kirche der Christen Babtisten in der Republik Polen)
b. Kościół Ewangelicko-Augsburski w Rzeczypospolitej Polskiej (Evangelisch-Augsburgische Kirche in der Republik Polen)
c. Kościół Ewangelicko-Metodystyczny w Rzeczypospolitej Polskiej (Evangelisch-Methodistische Kirche in der Republik Polen)
d. Kościół Ewangelicko-Reformowany w Rzeczypospolitej Polskiej (Evangelisch-Reformierte Kirche in der Republik Polen)
e. Kościół Polskokatolicki w Rzeczypospolitej Polskiej (Polnischkatholische Kirche in der Republik Polen)
f. Kościół Starokatolicki Mariawitów w Rzeczypospolitej Polskiej (Altkatholische Kirche der Mariaviten in der Republik Polen)
g. Polski Autokefaliczny Kościół Prawosławny (Polnische Autokephale Orthodoxe Kirche)

– als ordentliche Mitglieder sowie

h. Społeczne Towarzystwo Polskich Katolików (Gesellschaft Polnischer Katholiken)
i. Towarzystwo Biblijne w Polsce (Bibelgesellschaft in Polen)

– als assoziierte Mitglieder.
§ 5

In den Rat können andere Kirchen aufgenommen werden, wenn sie die Rechtspersönlichkeit besitzen und lehren, dass sie in Übereinstimmung mit der Heiligen Schrift den Glauben an den dreifaltigen Gott: Vater, Sohn und Heiliger Geist bekennen und Jesus Christus als Gott-und-Mensch sowie Erlöser anerkennen.
§ 6

1. Dem Antrag auf Aufnahme in den Rat, unterschrieben vom leitenden, ausführenden Organ der entsprechenden Kirche, dem Ratsvorstand vorgelegt, sind beizufügen:
a. das interne Gesetz (Satzung) der Kirche;
b. Informationen über die personelle Zusammensetzung und über den Sitz des höchsten Kirchenorgans mit genauer Adresse,
c. Auflistung der Verwaltungseinheiten (Gemeinden, Kirchen) mit Angabe der Anzahl von Gläubigen,
d. Auflistung der Geistlichen zusammen mit einer Information über die von diesen eingenommenen Posten.

2. Den Beschluss über die Aufnahme in den Rat oder die Ausschließung aus dem Rat fasst das Präsidium und bestätigt die Generalversammlung. Bis zum Moment der Bestätigung des Beschlusses hat die Kirche den Status eines assoziierten Mitglieds.
§ 7

1. Den Status eines assoziierten Mitglieds des Rats können christliche Verbände, Gesellschaften Institutionen und Organisationen beantragen. Bei der Einreichung des Antrags um Aufnahme in den Rat, haben die zuständigen Leitungen der Organisationen die Satzung und personelle Zusammensetzung der Leitungsgremien vorzulegen.

2. Den Beschluss über die Aufnahme in den Rat oder die Ausschließung fasst das Präsidium und bestätigt die Generalversammlung.
§ 8

Die Mitgliedskirchen behalten in bezug auf interne und konfessionelle Angelegenheiten ihre Unabhängigkeit vom Rat.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder des Rats
§ 9

Die ordentlichen Mitglieder des Rats haben das Recht zur:

1. Achtung der konfessionellen Identität;

2. Solidarität und brüderlichen Hilfe im Falle auftretender Schwierigkeiten;

3. Nutzung des aktiven und passiven Wahlrechts auf den Generalversammlungen des Rats (dieser Punkt betrifft nicht die assoziierten Mitglieder)

4. Nutzung der Errungenschaften der Welt- und Landesökumene;

5. Mitteilung an den Rat von Informationen über das Leben und die Arbeit der eigenen Kirche.
§ 10

Zu den Pflichten der ordentlichen und assoziierten Mitgliedern des Rats gehören:

1. Verbreitung und Stärkung von Prinzipien der Brüderlichkeit und Einheit der ökumenischen Gemeinschaft;

2. Beachtung von Grundsätzen der Loyalität und Brüderlichkeit bei gegenseitigen Beziehungen;

3. fristgerechte Zahlung der Mitgliedsbeiträge in einer Höhe, die vom Präsidium vorgeschlagen und von den Mitgliedern für das gegebene Finanzjahr bestätigt wurden;

4. Teilnahme an Tätigkeiten des Rats und der Ökumene;

5. Befolgung der allgemeinen Beschlüsse des Rats, unter Vorbehalt der in § 8 enthaltenen Einschränkung.
IV. Oberste Ratsorgane
§ 11

Ratsorgane sind:

1. Die Generalversammlung

2. Das Präsidium

3. Der Vorstand

4. Die Revisionskommission
§ 12

1. Die Generalversammlung besteht aus von eigenen Leitungsgremien der einzelnen Mitgliedskirchen bestimmten Delegierten.

2. Unterschieden werden eine ordentliche und eine außerordentliche Generalversammlung.

3. Jede Mitgliedskirche wird von fünf Delegierten repräsentiert, unabhängig von der Anzahl der Kirchenglieder. Zur Delegation gehören von Amtswegen die Vorsteher der Kirchen oder deren rechtskräftige Vertreter sowie der Vorsitzende der Revisionskommission.

4. Die assoziierten Mitglieder haben das Recht je einen Vertreter zur Generalversammlung zu delegieren.

5. Die Generalversammlung wird vom Präsidium nach Ablauf einer fünfjährigen Wahlperiode einberufen.

6. Die ordentliche Generalversammlung hat einen Berichterstattungs- und Wahlcharakter. Für die Tagesordnung einer außerordentlichen Generalversammlung kann auch ein solcher Charakter vorgesehen werden.

7. Über den Termin einer ordentlichen Generalversammlung werden die Mitglieder mit Einschreibbriefen mindestens drei Wochen vorher benachrichtigt, gerechnet vom Datum der Versendung der Benachrichtigung.

8. Eine außerordentliche Generalversammlung wird in Sachen einberufen, die keinen Aufschub dulden, auf Grund eines Beschlusses des Ratspräsidiums.

9. Die Benachrichtigung über eine außerordentliche Generalversammlung muss mindestens 14 Tage vorher versandt werden.

10. Der Benachrichtigung über die ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung ist die Tagesordnung beizufügen.
§ 13

1. Für die Gültigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Delegierten notwendig.

2. Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einer gewöhnlichen Stimmenmehrheit der Delegierten gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen, die die Satzung und die Auflösung des Rats betreffen.

3. Bei der Wahl des Vorstands hat jede Mitgliedskirche eine Stimme.

4. Vor der Wahl der Vorstandsmitglieder benachrichtigen die Mitgliedskirchen den Vorsitzenden der Versammlung, wer unter den Delegierten, § 12 Abs. 3 gemäß, als Wahlmann bestimmt wurde.

5. Die Wahlmänner realisieren das Recht der Mitgliedskirchen, § 13 Abs. 3 gemäß.
§ 14

Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen:

1. Wahl des Vorsitzendens der Sitzung, des Sekretärs und dessen Stellvertreter;

2. Wahl des Vorstands, des Vorsitzenden der Revisionskommission und deren Mitglieder;

3. Beschließung der Sitzungs- und Wahlordnung;

4. Bestätigung von Berichten des Vorstands und der Revisionskommission sowie Erteilung der Entlastung an den Vorstand;

5. Beschlüsse zu allen Anträgen, die von den Mitgliedskirchen, dem Vorstand, Präsidium oder der Revisionskommission eingereicht wurden;

6. Beschlussfassung in Sachen der Satzungsänderung oder Auflösung des Rats;

7. Beschlussfassung in Sachen, die für andere Ratsorgane nicht vorbehalten sind;

8. Die Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern des Rats oder deren Streichung wird mit gewöhnlicher Stimmenmehrheit der Generalversammlung gefasst.
§ 15

1. Das Präsidium des Rats bilden:
a. Die Vorsteher der Kirchen, die ordentliche Mitglieder sind, oder namentlich für die gegebene Sitzung bestimmte Vertreter;
b. Vorstandsmitglieder.

2. Assoziierte Mitglieder haben das Recht zu den Beratungen des Präsidiums je einen Vertreter mit beratender Stimme zu delegieren.

3. An den Beratungen des Präsidiums kann der Rektor der Christlich-Theologischen Akademie mit beratender Stimme teilnehmen.

4. Das Präsidium kann zu dessen Sitzungen die Vorsitzenden der Regionalabteilungen und Vertreter der Kommissionen mit beratender Stimme einladen.

5. Den Vorsitz bei Sitzungen des Präsidiums hat der Präsident oder einer der Vizepräsidenten.

6. Der Präsident und die Vizepräsidenten vertreten den Rat nach außen hin.
§ 16

Das Präsidium hat folgende Kompetenzen:

1. Allgemeine Aufsicht über die Tätigkeit des Rats;

2. Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung;

3. Beschlussfassung in Sachen der Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung sowie Vorbereitung deren Tagesordnung;

4. Beschließung von Tätigkeitsprogrammen des Rats;

5. Beschließung des Haushalts und der Höhe der Mitgliedsbeiträge für das gegebene Finanzjahr, bei dringendem Bedarf von außergewöhnlichen Beiträgen und Änderungen im Haushaltsplan;

6. Personelle Besetzung des Ratsbüros sowie Beschließung für dieses des Organisationsschemas und Festlegung des Arbeitsbereichs;

7. Vorbereitung und Beschließung der Tätigkeitsprogramme;

8. Berufung, Auflösung und Koordinierung von Arbeiten der Ratskommissionen;

9. Berufung und Auflösung von Regionalabteilungen des Rats sowie Bestätigung deren Vorstände;

10. Vermittlung bei eventuellen Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Rats;

11. Beschlussfassung in bezug auf Ordnungen, die nicht für andere Ratsorgane vorbehalten sind.
§ 17

1. Der Vorstand besteht aus Geistlichen, die von der Generalversammlung in folgender Zusammensetzung: Präsident, zwei Vizepräsidenten, Sekretär und Schatzmeister, gewählt werden.

2. Vorstandsmitglieder können ausschließlich Vorsteher der Mitgliedskirchen oder von denen bevollmächtigte Vertreter der Kirchen sein.

3. Die Wahl des Vorstandspräsidenten erfolgt unter den angemeldeten Kandidaten mit gewöhnlicher Stimmenmehrheit der Wahlmänner.

4. Nach der Wahl des Vorstandspräsidenten findet die Wahl der Vizepräsidenten, des Sekretärs und Schatzmeisters des Vorstands in getrennten Wahlgängen zwischen den angemeldeten Kandidaten mit gewöhnlicher Stimmenmehrheit der Wahlmänner statt.

5. Falls einer der Kandidaten für das Amt des Vorstandspräsidenten keine Stimmenmehrheit bekommt, werden weitere Wahlgänge durchgeführt – bis es zu einem Ergebnis kommt.
§ 18

Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:

1. Durchführung der Beschlüsse des Präsidiums;

2. Realisierung der laufenden Ratsarbeit;

3. Bearbeitung der Entwürfe von Ordnungen und Anträgen, die Beschlüssen des Präsidiums unterliegen;

4. Aufsicht über das Büro und die Finanzen des Rats;

5. Vertretung des Rats bei externen Kontakten.
§ 19

1. Die organisatorische Tätigkeit der Generalversammlung, des Präsidiums und Vorstands wird von Ordnungen genormt.

2. Während der Generalversammlung können die Delegierten einen Antrag um Einführung von Änderungen stellen.

3. Zur Gültigkeit schriftlicher Willenserklärungen des Rats sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich, davon des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten.
§ 20

1. Die Revisionskommission besteht mindestens aus drei Vertretern der Kirchen, die nicht im Präsidium einsitzen und von der Generalversammlung gewählt werden (§ 14, Ziff. 2).

2. Die Revisionskommission prüft die Finanztätigkeit des Vorstands, kontrolliert dessen Bücher und den Kassenstand mindestens einmal im Jahr und unterbreitet dem Präsidium einen Bericht über die Ergebnisse der Kontrolle. Das Präsidium kann dem Vorstand die Entlastung erteilen.

3. Den Bericht über die fünfjährige Wahlperiode des Rats unterbreitet die Revisions-kommission der Generalversammlung zur Bestätigung.

4. Die Revisionskommission stellt den Antrag um dem Vorstand die Entlastung für die Zeitspanne von 5 Jahren zu erteilen.
§ 21

1. Der Rat hat das Recht Regionale Abteilungen ins Leben zu berufen – Woiwodschafts- oder Interwoiwodschaftsabteilungen auf Gebieten, auf denen Gemeinden von mindestens vier Mitgliedskirchen tätig sind.

2. Der Vorsitzende, Stellvertretende Vorsitzende, Sekretär und Schatzmeister der Abteilung, durch die Versammlung der Abteilung gewählt, bilden deren Vorstand.

3. Die Wahlen des Vorstands der Abteilung finden alle 3 Jahre statt.

4. Der Vorstand der Abteilung muss vom Präsidium des PÖR bestätigt werden.

5. Die Abteilungen bemühen sich auf ihrem Gebiet die Ziele des Rats (vgl. § 1 Ziff. 1-11) zu realisieren.

6. Die Abteilungen haben keine Rechtspersönlichkeit.

7. Das Präsidium hat das Recht die Abteilung aufzulösen, falls:
a. keine Aktivität während eines Jahres verzeichnet wird,
b. die Tätigkeit der Abteilung sich im Widerspruch zu den Zielen des Rats befindet.
§ 22

1.Das Präsidium beruft folgende Kommissionen:
a. Christliche Erziehung
b. Dialog
c. Diakonie
d. Frauen
e. Jugend
f. Medien

2. In Absprache mit den Kirchen bestimmt das Präsidium die Anzahl, den Tätigkeitsbereich und die personelle Zusammensetzung der Kommissionen, in denen jede Kirche vertreten ist.

3. Die Kommissionen wählen unter sich den Vorsitzenden und Sekretär.
V. Grundsätze der Tätigkeit von Ratsorganen
§ 23

1. Leitender Grundsatz der vom Rat befolgt wird, ist das Streben zur Einstimmigkeit.

2. In Angelegenheiten, bei denen keine volle Verständigung erreicht wurde, werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

3. Der Rat nimmt im Namen der Mitgliedskirchen nur mit deren Einverständnis Stellung.
VI. Vermögensangelegenheiten
§ 24

1. Die Fonds des Rats stammen aus:
a. Mitgliedsbeiträgen der Kirchen sowie der assoziierten Mitglieder des Rats;
b. Subventionen für den Rat, die von Mitgliedern oder anderen Institutionen stammen;
c. Spenden, Schenkungen und Vermächtnissen sowie anderen nicht ständigen Einkommen;
d. Einkommen aus dem Vermögen,
e. Subventionen des Weltrats der Kirchen, der Konferenz Europäischer Kirchen, der Weltorganisationen von Bekenntnissen sowie schwesterlichen Kirchen im In- und Ausland.

2. Die Fonds des Rats dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die im Widerspruch zu der Satzungstätigkeit stehen.

3. Für die Gültigkeit finanzieller und Vermögensverbindlichkeiten sind die Unterschriften des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten und des Schatzmeisters notwendig.
VII. Schlussbestimmungen
§ 25

1. Die Mitgliedschaft im Rat hört auf, wenn die Mitgliedskirche oder ein assoziiertes Mitglied den Austritt aus dem Rat in schriftlicher Erklärung, unterzeichnet vom zustehenden, ausführenden Organ anmeldet.

2. Die Mitgliedschaft im Rat hört auf Grund der Streichung aus der Liste der Mitglieder im Fall, wenn die gegebene Kirche oder ein assoziiertes Mitglied zum Schaden des Rats tätig ist.

3. Der Beschluss über die Streichung liegt in der Kompetenz des Ratspräsidiums und erfordert Bestätigung durch die Generalversammlung.

4. Die Mitgliedskirche oder ein assoziiertes Mitglied, das den Rat auf Grund des Austritts oder der Streichung verlässt, hat kein Recht Vermögensansprüche gegenüber dem Rat zu stellen.

5. Die Mitgliedschaft der Kirche oder eines assoziierten Mitglieds wird bis zur Generalversammlung ausgesetzt, falls länger als zwei Jahre kein Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
§ 26

Für die Änderung der Satzung ist eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 Stimmen bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Delegierten zur Generalversammlung notwendig.
§ 27

1. Der Beschluss über die Auflösung des Polnischen Ökumenischen Rats kann auf Antrag des Präsidiums mit einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 Stimmen bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Delegierten zur Generalversammlung gefasst werden.

2. Bei der Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Rats, beruft die Generalversammlung eine 5-köpfige Liquidationskommission. Die Generalversammlung fasst gleichzeitig einen Beschluss über die Bestimmung des Ratsvermögens für entsprechende Ziele.
§ 28

Mit der Beschließung dieser Satzung durch die Generalversammlung verliert die bisherige Satzung vom 20. September 1996 ihre Rechtskraft.